(1)   Auf   das  Verfahren  sind  die  Vorschriften  der  Zivilprozeßordnung
anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.

(2) Der Klageantrag muß auch enthalten:

    1.  den  Wortlaut  der   beanstandeten   Bestimmungen   in   Allgemeinen
    Geschäftsbedingungen;

    2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die die Bestimmungen
    beanstandet werden.


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